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Regeste
Art. 181 StGB.
Die durch Androhung einer Strafanzeige begangene Nötigung kann nach den Umständen auch dann rechtswidrig sein, wenn der Gegenstand des gestellten Begehrens mit dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, sachlich zusammenhängt.
Referenzen
Artikel:
Art. 181 StGB