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Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BStP.
Diese Bestimmung gestattet dem Untersuchungsrichter nicht, das Korrespondenzrecht eines Untersuchungsgefangenen, der ausschliesslich wegen Fluchtgefahr verhaftet ist, zu beschränken.
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Artikel: Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BStP