Regeste
Art. 75b BV; Art. 26 ZWG; Baugesuch für Zweitwohnungen gestützt auf einen projektbezogenen Sondernutzungsplan, der vor Aufnahme des Zweitwohnungsartikels in die Bundesverfassung genehmigt wurde.
Aus dem Sondernutzungsplan muss mit hinreichender Klarheit hervorgehen, dass mindestens zu einem wesentlichen Teil die Erstellung von Zweitwohnungen bezweckt wird. Die blosse Absicht, Zweitwohnungen zu erstellen, genügt nicht. Voraussetzung in Bezug auf einen Quartierplan verneint, der keine verbindlichen Angaben zur künftigen Nutzung enthielt. Berücksichtigung des beim Planerlass geltenden kommunalen Zweitwohnungsgesetzes, der Lage im bestehenden Siedlungsgebiet und des ausgewiesenen Bedarfs nach Erstwohnungen in der betroffenen Gemeinde (E. 4).