Regeste
Der Beginn des Rentenanspruchs in Härtefällen (Art. 28 Abs. 1 IVG) setzt voraus, dass der durchschnittliche Grad der Arbeitsunfähigkeit während der 360tägigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 Variante 2 IVG) sowie der Invaliditätsgrad bei Ablauf derselben einen Drittel erreichen.