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Regeste
Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 21 Abs. 3 UVG; Zeitpunkt der revisionsweisen Rentenerhöhung bei Rückfällen und Spätfolgen.
Die revisionsweise Erhöhung der Rente bei Rückfällen und Spätfolgen hat - wie bei der erstmaligen Rentenzusprechung - auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung hin zu erfolgen. Für eine analoge Anwendung von Art. 88a Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 1 IVV besteht kein Raum (E. 4.2).
Inhalt
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Regeste:
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französisch
italienisch
Referenzen
Artikel:
Art. 17 Abs. 1 ATSG,
Art. 21 Abs. 3 UVG,
Art. 88a Abs. 2 und