Regeste
Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere. Gläubigerschutz.
1. Art. 742 Abs. 2 und 748 Ziff. 1 OR . Die öffentliche Bekanntmachung ist auch dann erforderlich, wenn die aufgelöste Gesellschaft erklärt, sämtliche Gesellschaftsgläubiger zu kennen (E. 2).
2. Art. 748 Ziff. 7 OR. Unzulässigkeit der Löschung der übernommenen Gesellschaft, solange nicht alle ihre Gläubiger befriedigt oder sichergestellt sind (E. 3).