Regeste
Art. 102 Abs. 2 KVG; Garantie des Versicherungsschutzes wie vor Inkrafttreten des KVG.
Mit der Garantie des Art. 102 Abs. 2 KVG nicht zu vereinbaren ist ein Ausschluss der Deckung für Spitalaufenthalte, für die unter dem alten Recht Versicherungsschutz bestanden hat.