Regeste
Art. 59 ff. AVIG: Präventivmassnahmen (Sprachkurse im Ausland).
- Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Leistungen gemäss Art. 61 AVIG gegeben sind, hat prospektiv zu erfolgen, und zwar im Zeitpunkt, da das Gesuch eingereicht wird (Erw. 1a).
- Voraussetzungen, unter denen Leistungen bei Besuch von Kursen im Ausland (in casu Sprachkurs) gewährt werden können (Erw. 1b).