Regeste
Vorsorgliche jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen gemäss Art. 5 JStG sind nicht als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB zu verstehen (E. 1.6.1).
Der Zeitpunkt der Anrechnung einer vorsorglichen jugendstrafrechtlichen Massnahme an den ausgefällten Freiheitsentzug ist unterschiedlich, je nachdem, ob der Richter im Haupturteil die im Untersuchungsstadium vorsorglich angeordnete Massnahme unverändert weiterführt, ändert oder ganz aufhebt. Nur im Falle ihrer Änderung oder Aufhebung ist im Sachurteil über die Anrechnung zu befinden, ansonsten erst nach deren Beendigung (E.1.6.2).