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Regeste
Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder Täuschung (
Art. 23 ff. OR).
Die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung setzt das Bestehen des behaupteten Willensmangels voraus (E. 1).
Ausnahmen vom Grundsatz der Unwiderruflichkeit der Anfechtungserklärung (E. 2).
Referenzen
Artikel:
Art. 23 ff. OR