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Regeste
Art. 93 SchKG (Einkommenspfändung).
Gewisse Gläubiger sind in dem Sinne privilegiert, dass der Schuldner auch bei einer Lohn- bzw. Verdienstpfändung seinen Verpflichtungen ihnen gegenüber in vollem Umfange nachkommen darf (E. 4).
Referenzen
Artikel:
Art. 93 SchKG