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Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO; Dahinfallen der Anschlussberufung.
Zulässigkeit des Rückzugs der Berufung. Auswirkung des Rückzugs der Berufung auf die Anschlussberufung (E. 4 und 5).
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Artikel: Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO