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Regeste
Art. 329 StGB; Verletzung militärischer Geheimnisse.
Der Straftatbestand von Art. 329 StGB ist schon dann erfüllt, wenn durch das Verhalten des Täters keine im Interesse der Landesverteidigung zu wahrenden militärischen Geheimnisse beeinträchtigt werden.
Referenzen
Artikel:
Art. 329 StGB