Regeste
Verfahrensrechtliche Behandlung von Regressansprüchen des Bundes gegen Angehörige der Armee (Art. 25 der Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Art. 136a Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Verwaltung der Schweizerischen Armee).
Die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung hat Regressansprüche des Bundes gegen Angehörige der Armee aufgrund einer Leistung der Militärversicherung mit Verfügung geltend zu machen.