Regeste
Art. 27 Ziff. 3, Art. 29 StGB .
Verfolgung des Redaktors kann für den Fall, dass die Voraussetzungen zu seiner Belangung erfüllt seien, schon beantragt werden, bevor feststeht, dass der Verfasser des Artikels nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann oder dass die Veröffentlichung ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen stattgefunden hat.