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Regeste
Art. 210 StGB. Veröffentlichung von Gelegenheiten zur Unzucht.
1. Der Wortlaut dieser Bestimmung schliesst deren Anwendung auf Personen, welche der eigenen Unzucht Vorschub leisten, nicht aus (E. 1).
2. Voraussetzungen, unter denen Art. 210 StGB anwendbar ist (E. 2).
Referenzen
Artikel:
Art. 210 StGB