Regeste
Art. 40b Abs. 1 EBG; Gefährdungshaftung nach Eisenbahngesetz; Art. 40c EBG; Entlastungsgründe.
Nach Art. 40c EBG wird der Inhaber eines Eisenbahnunternehmens von der Haftpflicht für den Schaden aus dem Betrieb der Eisenbahn entlastet, wenn ein Sachverhalt, der ihm nicht zugerechnet werden kann, so sehr zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, dass er als dessen Hauptursache anzusehen ist (Abs. 1), insbesondere grobes Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person (Abs. 2 lit. b) (E. 3.1).
Wer unvermittelt ein Tramtrassee betritt, ohne sich zu vergewissern, dass kein Tram herannaht, weil er seinen Blick auf ein Mobiltelefon richtet, handelt grob fahrlässig (E. 4). Haftung des Eisenbahnunternehmens verneint.