Regeste
Art. 27 Abs. 3 AVIG; Art. 41b AVIV.
Der Begriff des AHV-Rentenalters in Art. 27 Abs. 3 AVIG meint die massgebliche Altersgrenze nach Art. 21 AHVG. Art. 41b AVIV, der vom "Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters" ausgeht, hält sich daher im Rahmen des Art. 27 Abs. 3 AVIG.