Regeste
Art. 3 Abs. 6 ANAV. Bewilligungsfreie Nebenbeschäftigung.
Der Ausländer, der eine Bewilligung zum Stellenantritt hat, darf bei gleichbleibender Art der Tätigkeit ohne neue Bewilligung einer Nebenbeschäftigung nachgehen; er muss auch dann keine neue Bewilligung einholen, wenn er eine Nebenbeschäftigung zwar anderer Art, jedoch unregelmässig ausübt.