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Den Schaden, welchen der Versicherte durch Ausfall von Arbeitslosenentschädigungen erleidet, wenn sein Arbeitsvertrag während der Krankheit endet, deckt grundsätzlich die Krankengeldversicherung (Art. 12bis Abs. 1 KUVG).
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Artikel: Art. 12bis Abs. 1 KUVG