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Regeste
Berufung.
Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 ff. OG).
Entscheide über die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung sind nicht solche in Zivilsachen.
Sie unterliegen daher der Berufung nicht.
Referenzen
Artikel:
Art. 44 ff. OG