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Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Geldleistungen bei Grobfahrlässigkeit.
Das Nichttragen des Schutzhelms durch einen Mofafahrer stellt eine die Kürzung von Versicherungsleistungen rechtfertigende Grobfahrlässigkeit dar.
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Artikel: Art. 37 Abs. 2 UVG