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Regeste
Ehescheidung. Tiefe Zerrüttung,
Art. 142 ZGB.
Zumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft.
Aus dem Umstand, dass eine Ehe lange gedauert hat, darf nicht generell geschlossen werden, ihre Fortsetzung sei deshalb nicht unzumutbar.
Referenzen
Artikel:
Art. 142 ZGB