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Regeste
Art. 42 Abs. 1 MPG (SR 661);
Art. 64 StGB.
Wer mit dem Argument, keinen Beitrag zu Krieg und Tötung von Menschenleben leisten zu wollen, die Bezahlung des Militärpflichtersatzes verweigert, handelt nicht aus achtenswerten Beweggründen im Sinne von Art. 64 StGB.
Referenzen
Artikel:
Art. 64 StGB