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Regeste
In Parkhäusern und auf Parkplätzen kommt die Rechtsvortrittsregel von Art. 36 Abs. 2 SVG für die Kreuzung zwischen den verschiedenen Verkehrswegen zur Anwendung, unabhängig davon, ob es sich dabei um Zu-, Weg- oder Durchfahrtswege handelt. Davon ausgenommen ist einzig die Zu- und Ausfahrt zu einem individuellen Parkfeld, welche der in Art. 36 Abs. 4 SVG vorgesehenen Regel unterworfen ist (Änderung der Rechtsprechung; E. 4).
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