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Regeste
Art. 88 OG, 397a ff. ZGB.
Wer zum fürsorgerischen Freiheitsentzug in eine Anstalt eingewiesen worden ist, kann diese Massnahme nach der Entlassung wegen fehlenden aktuellen Interesses nicht mehr mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten.
Referenzen
Artikel:
Art. 88 OG