Regeste
Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 ATSG ; rückwirkende Wiedererwägung einer Rente und Rückerstattung von Rentenbetreffnissen.
Die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung hat im Bereich der sozialen Unfallversicherung nicht analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV zu erfolgen. Dementsprechend kann sie rückwirkend ("ex tunc") erfolgen und sind die demnach zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten, ohne dass dafür eine Meldepflichtverletzung erforderlich wäre (E. 3.2).