Regeste
Art. 101bis AHVG, Art. 225 Abs. 5 AHVV und Art. 129 Abs. 1 lit. c OG.
Art. 101bis AHVG räumt keinen bundesrechtlichen Anspruch ein auf Beiträge zur Förderung der Altershilfe. Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beitragsgewährung bzw. -verweigerung sind deshalb nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.