Regeste
Unpfändbarkeit und Drittansprache.
Wird ein gepfändeter oder zur Konkursmasse gezogener Gegenstand vom Schuldner als Kompetenzstück und von einem Dritten als Eigentum beansprucht, so ist die Frage der Unpfändbarkeit vor Durchführung des Widerspruchs- bzw. Aussonderungsverfahrens zu erledigen.