Regeste
Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 145 Abs. 2 PVV 1. Zurückbehaltungsauftrag; Beginn des Fristenlaufes.
Analog der Regelung bei Briefkasten- und Postfachzustellung gilt bei Vorliegen eines Zurückbehaltungsauftrags im Sinne von Art. 145 Abs. 2 PVV 1 zum PVG eine eingeschriebene Sendung als am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers zugestellt (E. 1).