Regeste
Berufung gegen Vorentscheid über die örtliche Zuständigkeit, Art. 49 OG.
Art. 278 Abs. 2 SchKG enthält keine bundesrechtliche Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit für die Arrestprosequierungsklage.
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Artikel: Art. 49 OG, Art. 278 Abs. 2 SchKG