Regeste
Art. 110 Ziff. 5 und Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB .
Rechnungen enthalten ihrem Wesen nach blosse Behauptungen.
Wer eine inhaltlich unwahre Rechnung ausstellt, macht sich daher nicht der Falschbeurkundung schuldig.
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Art. 110 Ziff. 5 und