Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Art. 203 StGB.
Nacktes Baden und Sonnen an Spaziergängern zugänglichen Orten gilt als öffentliche unzüchtige Handlung.
Referenzen
Artikel:
Art. 203 StGB