Regeste
Art. 45 Abs. 2 VRV.
Mündet eine Nebenstrasse trichterförmig in eine vortrittsberechtigte Hauptstrasse ein, so darf auch die aus der Nebenstrasse kommende Strassenbahn bis zur markierten Grenzlinie zwischen Haupt- und Nebenstrasse fahren, ohne die auf der Hauptstrasse verkehrenden Fahrzeuge in der Ausübung ihres Vortrittsrechtes zu behindern.