Regeste
Art. 37 Abs. 1 GSchG.
Während Alinea 1 dieser Bestimmung nur die tatsächliche Beifügung schädlicher Stoffe in geschützte Gewässer zum Gegenstand hat, erfasst Alinea 2 bereits die Gefahr, dass solche Stoffe durch Ablagern oder Versickernlassen mittelbar in die Gewässer gelangen können.