Regeste
Anwendung von Art. 19bis Abs. 2 EntG
Die Voraussetzung, dass "keine Einsprachen oder Begehren nach den Art. 7-10 mehr hängig" sind, bezieht sich nur auf die Einsprachen und Begehren des einzelnen Enteigneten, der nach Art. 19bis Abs. 2 EntG Zahlung verlangt.