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Regeste
Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des
Art. 4 BV. Legitimation der Gemeinde.
Eine Gemeinde ist nicht legitimiert, staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV zu erheben gegen einen kantonalen Entscheid, der sie als Eigentümerin von Sachen im Gemeingebrauch trifft.
Referenzen
Artikel:
Art. 4 BV