Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Die Gutheissung oder Abweisung eines Gesuches um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach
Art. 36 SchKG kann nicht mit einem Rekurs beim Bundesgericht angefochten werden.
Referenzen
Artikel:
Art. 36 SchKG