Regeste
Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung wegen fehlenden schweizerischen Wohnsitzes (Art. 150 Abs. 2 OG).
Ein im Ausland wohnender Schweizerbürger untersteht dieser Gesetzesnorm; er ist von der Sicherstellungspflicht nicht durch Art. 17 IUeZPR befreit. Jedoch ist Art. 150 Abs. 2 OG (im Unterschied zu Art. 213 aoG) nach richterlichem Ermessen anzuwenden, und hiebei darf die Rechtsstellung, die einem Ausländer nach Art. 17 IUeZPR zukäme, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit mitberücksichtigt werden.