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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_507/2022  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern, 
handelnd durch den Gemeinderat, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach, 3000 Bern 8, 
vertreten durch Frau Lina von Siebenthal, Erlacherhof, Junkerngasse 47, Postfach 568, 3000 Bern 8, 
 
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, 
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen KATA. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung; Schadenersatz und Genugtuung im Zusammenhang mit einer Bausache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 19. August 2022 (100.2022.267U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Zusammenhang mit einer Bausache in seiner Nachbarschaft verlangte A.________ von der Einwohnergemeinde Bern die Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von insgesamt 2 bzw. 2,5 Mio Franken. Gegen die abschlägige Verfügung der Einwohnergemeinde Bern vom 30. Juni 2021 gelangte er erfolglos an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. Mit Eingabe vom 15. August 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 12. Juli 2022. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 19. August 2022 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die Eingabe vom 15. August 2022 den gesetzlichen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu genügen vermöge. Aus der Eingabe vom 15. August 2022 ergebe sich nicht in verständlicher Weise, weshalb A.________ den Entscheid der Regierungsstatthalterin anfechten wolle. Die Eingabe enthalte nur ein Kassationsbegehren, ohne einen Antrag zu stellen, wie stattdessen in der Sache zu entscheiden wäre. Weiter lege A.________ nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben sollte. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 22. September 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. August 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht in rechtswidriger Weise auf seine Beschwerde nicht eingetreten wäre. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli