Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_702/2021
Verfügung vom 29. November 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Beatrix Stillhard,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau,
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung
vom 28. November 2021 betreffend die Änderung
vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 17. November 2021 (2021-494).
In Erwägung,
dass Beatrix Stillhard mit Eingabe vom 21. November 2021 Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 17. November 2021 erhoben hat;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. November 2021 ihre Beschwerde vom 21. November 2021 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_702/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli