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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_275/2024  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Groupe Mutuel Versicherungen GMA AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. Mai 2024 (VSBES.2023.98). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), zudem (abweichend von Art. 97 Abs. 1 BGG) jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wenn sie sich gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermag daran nichts zu ändern (statt vieler: Urteil 8C_735/2023 vom 20. November 2023 E. 3 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Vorinstanz legte im gemäss postamtlicher Bescheinigung am 7. Mai 2024 ausgehändigten Urteil vom 6. Mai 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. März 2023 eine über den 16. Juni 2021 hinausgehende Leistungspflicht verneinen durfte. Danach seien die Beschwerden am rechten Knie spätestens auf diesen Zeitpunkt hin nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich kausal auf das versicherte Ereignis vom 17. August 2018 zurückzuführen. Es stellte dabei auf die Expertisen von Dr. med. B.________ vom 14. Februar 2022 und Dr. med. C.________ vom 28. September 2022 ab). 
 
 
4.  
Der Beschwerdeführer legt in seinen innerhalb der gemäss Art. 44-48 ATSG am 6. Juli 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereichten Schriftstücken vom 7., 10. und 21. Mai 2024 (jeweils Poststempel) nicht dar, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Denn selbst wenn das erste Gutachten von Dr. med. B.________ allenfalls an einem formellen Mangel leiden und die Beschwerdegegnerin aus diesem Grund die zweite Expertise in Auftrag gegeben haben sollte, ist damit keine Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aufgezeigt. Denn diese beruhen zudem auf dem Gutachten von Dr. med. C.________, das von der Vorinstanz hinsichtlich der Kausalitätsfrage für beweiskräftig und schlüssig erachtet wurde. Soweit der Beschwerdeführer dieses zweite Gutachten als mangelhaft kritisiert, gehen seine Vorbringen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige rein appellatorische Kritik hinaus. 
 
5.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
6.  
Das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
7.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 28. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel