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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_266/2022  
 
 
Urteil vom 28. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, Kölz, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, 
Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Betrug; amtliche Verteidigung; richterliche Fürsorgepflicht etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 23. Dezember 2021 (SA 21 8 [vormals SA 15 18-20 und 18 2]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 9. Juli 2019 erklärte das Obergericht Nidwalden A.________ und einen Mitbeschuldigten in verschiedenen Sachverhaltskomplexen jeweils mehrfach der Misswirtschaft, der Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung sowie in einem Fall des Betruges, der Unterlassung der Buchführung und der falschen Anschuldigung schuldig. Es verurteilte ihn zu 5 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Strafbefehl vom 9. November 2016. In weiteren Anklagepunkten, namentlich den Sachverhaltskomplexen "B.________ GmbH" und "C.________", sprach es die Beschuldigten u.a. von der Anschuldigung des Betruges, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung frei. 
Die dagegen erhobene Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, womit sie betreffend A.________ im Sachverhaltskomplex "B.________ GmbH" den Teilfreispruch von der Anklage der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung und betreffend beide Beschuldigten im Sachverhaltskomplex "C.________" die Teilfreisprüche wegen Betruges (Kauf der C.________ AG) sowie wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Grundstücksverkauf der C.________ AG an die C.________ Immobilien AG) anfocht, hiess das Bundesgericht am 10. März 2021 (6B_511/2020) gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Die von A.________ gegen das Urteil vom 9. Juli 2019 erhobene Beschwerde, womit er einen vollumfänglichen Freispruch beantragte, wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_520/2020). 
 
B.  
Das Obergericht hielt in der Folge fest, es sei nur noch über die in der Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufgegriffenen Punkte zu entscheiden. Am 23. Dezember 2021 sprach es A.________ im Sachverhaltskomplex "B.________ GmbH" der ungetreuen Geschäftsbesorgung und im Sachverhaltskomplex "C.________" des Betruges sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und verurteilte ihn unter Einbezug der rechtskräftigen Schuldsprüche zu 5 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zur bedingten Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 9. November 2016. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei vom Vorwurf des Betruges gemäss Ziff. 38 der Anklageschrift freizusprechen und die Sache sei zu neuer Entscheidung unter Bestellung einer neuen amtlichen Verteidigung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht sowie seines Rechts auf angemessene Verteidigung, indem die vorinstanzliche Hauptverhandlung trotz offenkundig ungenügender Verteidigung durchgeführt worden sei. 
 
1.1. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantieren den Anspruch des Beschuldigten auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Mit den Bestimmungen von Art. 132 und 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3).  
Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der Klientschaft sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten. Wird von den Behörden untätig geduldet, dass die amtliche Verteidigung anwaltliche Berufs- und Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; 131 I 185 E. 3.2.3; 126 I 194 E. 3d; 120 Ia 48 E. 2b/bb; je mit Hinweisen). 
Die richterliche Fürsorgepflicht gebietet dem Gericht im Fall einer offenkundig ungenügenden Verteidigung, den amtlichen Verteidiger zu ersetzen, und bei einer privaten Verteidigung einzuschreiten sowie nach der Aufklärung der angeschuldigten Person über ihre Verteidigungsrechte das zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung Erforderliche vorzukehren (BGE 131 I 350 E. 4.1 und E. 4.2; 124 I 185 E. 3b). Der Behörde kann indes nicht die Verantwortung für jegliches Versäumnis auferlegt werden; die Verteidigungsführung obliegt im Wesentlichen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung. Dieser steht in der Ausgestaltung der Prozessführung ein erhebliches Ermessen zu (BGE 126 I 194 E. 3d; Urteil 6B_1047/2021 vom 25. Juli 2022 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). 
Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 f.; 120 Ia 48 E. 2c/d). Aus dem blossen Umstand, dass das angefochtene Urteil nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers bzw. seiner neuen Rechtsvertreterin entspricht und Letztere gegebenenfalls eine andere Verteidigungsstrategie als ihr Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidigung ableiten, das unter Berufung auf eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte. Erst eine Verteidigungsstrategie, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und damit den Interessen des Beschuldigten klarerweise zuwiderläuft, ist als ungenügend zu bezeichnen (Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 7.2 mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seiner damaligen amtlichen Verteidigerin sei erheblich gestört gewesen, da ihm diese mitgeteilt habe, er müsse die Anwaltskosten im Rückweisungsverfahren selbst tragen. Die amtliche Verteidigerin habe durch das Verlangen eines Kostenvorschusses gegen ihre Berufspflichten verstossen. Sie habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie in einer Eingabe an das Gericht, wovon er keine Kenntnis gehabt habe, unnötige Ausführungen gemacht habe. Ferner habe ihm die amtliche Verteidigerin kurz vor der Berufungsverhandlung umfangreiche und unvollständige Akten sowie ihr Plädoyer zugestellt. Es habe aber keine Strategiebesprechung und Vorbereitung für die Hauptverhandlung stattgefunden. Trotz der schweren Fehler der Verteidigerin habe die Verfahrensleitung das Ersuchen des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt und die vorinstanzliche Hauptverhandlung trotz offenkundig ungenügender Verteidigung durchgeführt. Schliesslich habe seine Verteidigerin das Mandat noch vor Eröffnung des schriftlichen Urteils niedergelegt.  
 
1.3. Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was a ls derart schwere Pflichtverletzung seiner amtlichen Verteidigerin erscheint, dass die Vorinstanz unter dem Aspekt der richterlichen Fürsorgepflicht oder des Anspruchs auf ein faires Verfahren hätte eingreifen müssen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Berufungsverhandlung - offensichtlich in Anwesenheit der damaligen amtlichen Verteidigerin - durchführte. Soweit es das Niederlegen des Mandats betrifft, zeigt der Beschwerdeführer zudem nicht auf, dass ihm daraus ein Nachteil dahingehend erwachsen wäre, dass er das vorinstanzliche Urteil nur ungenügend hätte anfechten und ans Bundesgericht weiterziehen können.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer ficht im Sachverhaltskomplex "C.________ AG" die Verurteilung wegen Betruges an. Die Vorinstanz habe das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht bejaht. 
 
2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.  
Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert überdies Arglist. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 143 IV 302 E. 1.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteile 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 4.1.1; 6B_614/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 1.1.1; 6B_1033/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer und der Mitbeschuldigte D.________ sollen im Rahmen des Kaufs der C.________ AG E.________ mittels Kaufvertrag vom 10. März 2006 getäuscht haben. Die Vorinstanz geht unter Verweis auf ihr Urteil vom 9. Juli 2019 und die verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts im dagegen geführten Beschwerdeverfahren (Urteil 6B_511/2020) von folgendem Anklagesachverhalt aus, welcher seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten ist:  
E.________ beabsichtigte im Verlauf des Jahres 2005, die C.________ AG, deren Verwaltungsratspräsident und Mehrheitsaktionär er seit über 30 Jahren war, durch Veräusserung seiner Mehrheitsbeteiligung an die von den Beschuldigten gehaltene F.________ AG zu verkaufen. Er beauftragte G.________ mit der Suche nach einem Käufer und der Bewertung möglicher Angebote. Das Interessentenfeld schrumpfte indes rasch. Die Vorinstanz nahm an, dass die Beschuldigten im Rahmen der vom Beschwerdeführer geführten und vom Mitbeschuldigten gebilligten Sondierungsgespräche und Verkaufsverhandlungen den Eindruck vermittelten, dass sowohl die F.________ AG als Käuferin als auch sie selber über genügend Finanzkraft verfügen würden, um den von E.________ auf Fr. 3,5 Mio. festgesetzten Kaufpreis bezahlen zu können. So hätten sie namentlich just zu Beginn der Vertragsverhandlungen das Aktienkapital der F.________ AG von Fr. 100'000.-- auf Fr. 3 Mio. erhöht, wobei dies mittels einer Verrechnungsliberierung erfolgt sei, durch welche der Gesellschaft in Wirklichkeit keinerlei Liquidität zugeflossen sei. Der Eindruck der bestehenden Leistungsfähigkeit sei falsch gewesen. Bei der F.________ AG habe es sich auch nach der Kapitalerhöhung um eine substanzlose Mantelgesellschaft gehandelt und deren Tochtergesellschaften seien ihrerseits wertlos, weitgehend überschuldet, illiquid und inaktiv gewesen. Auch die Beschuldigten selbst seien weder solvent noch kreditwürdig gewesen. Zudem hätten sie sich weiterer Täuschungen bedient, namentlich ein Organigramm der F.________ AG vorgezeigt, eine neu erworbene Türenfabrik in Slowenien erwähnt und vorgegeben, dass für die Finanzierung des Kaufpreises seitens der F.________ AG keine Bankkredite notwendig gewesen seien (vgl. Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 3.1.1 f.). 
Auf Anordnung des Bundesgerichts im Verfahren 6B_511/2020 hielt die Vorinstanz mit Bezug auf das Verhalten der Beschuldigten weiter fest, sie hätten den von E.________ mit dem Verkauf der C.________ AG beauftragten G.________ bewusst frühzeitig - mitten in der Evaluierungsphase und nur wenige Tage nach der ersten Kontaktnahme - durch Abreden mit Blick auf die Zeit nach dem Verkauf der C.________ AG auf ihre Seite gezogen, damit dieser auf eine Prüfung ihrer nicht vorhandenen finanziellen Leistungsfähigkeit verzichten würde, was er denn auch getan habe. So hätten die Beschuldigten mit G.________ vereinbart, dass er 25% des Nettogewinns der nach dem Kauf beabsichtigten Verkäufe von C.________-eigenen Liegenschaften für sich behalten könne, und ihm die Weiterbeschäftigung als Berater und Verwaltungsrat der F.________ AG in Aussicht gestellt. Damit hätten es die Beschuldigten geschafft, in die engere Wahl zu kommen und den Mitinteressenten auszustechen. Hinter der Vereinbarung habe indes reines Kalkül gesteckt, da die Beschuldigten trotz des späteren Zuschlags, die C.________ AG kaufen zu können, auf die Dienste von G.________ verzichtet und ihn auch am Grundstückverkauf nicht beteiligt hätten. 
 
2.2.2. Mit Blick auf das Verhalten von E.________ stand in tatsächlicher Hinsicht bereits im Verfahren 6B_511/2020 fest, dass er sich vom frisch auf Fr. 3 Mio. erhöhten Aktienkapital, dem Geschäftswagen des Beschwerdeführers, dessen Umgangsformen und seinem wortgewandten Auftreten beeindrucken liess. Inwieweit auch unwahre verbale Beeinflussungen, wie etwa das angebliche Eigentum einer Türenfabrik in Slowenien eine zusätzliche Rolle gespielt haben, war umstritten. Jedenfalls stand fest, dass E.________ keinerlei Nachforschungen zur Finanzlage und zur Leistungsfähigkeit der F.________ AG angestellt und sich auch nicht für den getrübten persönlichen Leumund der Beschuldigten interessiert hatte. Er hat keine Erkundigungen bezüglich der Seriosität der Beschuldigten eingezogen und weder einen Strafregister- noch einen Betreibungsregisterauszug, der die miserable finanzielle Lage der beiden Beschuldigten ohne Weiteres offenbart hätte, eingeholt (Urteil 6B_511/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Vorinstanz erachtet das Verhalten der Beschuldigten als arglistig. Im Zentrum ihres Lügengebäudes habe die just zu Beginn der Vertragsverhandlungen durchgeführte Kapitalerhöhung der designierten Käuferin, der F.________ AG, von Fr. 100'000.-- auf Fr. 3 Mio. gestanden, wobei der Gesellschaft in Wirklichkeit keinerlei Liquidität zugeführt worden sei. Dies hätte E.________ aber selbst dann nicht wissen können, wenn er Erkundigungen über die F.________ AG, etwa in Form eines Handelsregisterauszugs, eingeholt hätte. Die Beschuldigten hätten zudem nie einen wirtschaftlichen Grund für die - letztlich fingierte - Kapitalerhöhung nennen können. Hingegen habe das Bundesgericht bereits im Verfahren 6B_511/2020 als nicht massgebend beurteilt, dass E.________ keine Auskünfte über die Beschuldigten selbst eingeholt habe, da nicht sie, sondern die F.________ AG designierte Käuferin der C.________ AG gewesen sei (vgl. dort E. 3.5).  
Sodann hätten die Beschuldigten frühzeitig G.________ für ihre eigenen Zwecke instrumentalisiert und damit weitere Abklärungen seinerseits zu ihrer finanziellen Situation und derjenigen der Käuferin verhindert. Dabei hätten sie nicht wissen können, dass G.________ mangels Auftrags von E.________ hierauf ohnehin verzichtet hätte. Die Beschuldigten hätten E.________ zudem während einer längeren Zeitspanne kennenlernen können und dabei die Erkenntnis gewonnen, dass er keine finanzielle Überprüfung ihrer eigenen Person und der Käuferin einholen würde. Dennoch hätten sie weiter an ihrem Lügengebäude gearbeitet. So hätten die Beschuldigten E.________ ein Organigramm der F.________ AG mit ihren zahlreichen Tochtergesellschaften gezeigt. Der Beschwerdeführer habe auch mit dem Besitz einer Uhrenfabrik geprahlt und behauptet, dass die F.________ AG Eigentümerin einer Türenfabrik in Slowenien sei. Zwar lasse sich daraus nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Käuferin schliessen. Im Zusammenhang mit der Aktienkapitalerhöhung und weiteren Äusserungen der Beschuldigten habe dies aber für E.________ den entsprechenden Eindruck gemacht. Ebenso hätten die Beschuldigten im Verlauf der Gespräche erkannt, dass die Türenfabrik für E.________ verkaufsentscheidend gewesen sei. Der Mitbeschuldigte Schöpfer habe denn auch eingeräumt, gesagt zu haben, die Türenfabrik wäre nach Aufgabe der Produktion durch die C.________ AG wie eine Mutter zur Schraube, eine Synergie. 
Weitere, von den Beschuldigten zwar bestrittene aber im Gesamtbild plausible Aussagen gegenüber E.________ hätten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der F.________ AG unterstrichen. So etwa die Behauptung, dass sie für den Kauf keine Bankkredite benötigen würde. Dies habe E.________ besonders beeindruckt, da "seine" C.________ AG in den Jahren zuvor nur durch Kredite über die Runden gekommen sei, was die Beschuldigten gewusst hätten. Die Kündigung ebendieser Kredite durch die Bank habe E.________ zum Verkauf der Firma gezwungen. Zur Verschleierung der Absichten der Beschuldigten hätten auch die wiederholten Änderungen der Vertragsentwürfe beigetragen. Da sie nie ein reelles finanzielles Potenzial zum Erwerb der C.________ AG gehabt hätten, hätten sie damit beabsichtigt, den Nettokaufpreis zu drücken und die notwendige Basis für neue Kredite zu erhalten. Sie hätten die Rückstellungen der C.________ AG massiv erhöht und deren Liegenschaften an eine neu gegründete C.________ Immobilien AG ausgelagert. Schliesslich sei auch der grossspurige Auftritt der Beschuldigten mit einem Mercedes 500 der damals neuesten Bauart in diesen Kontext einzubetten. Zwar hätten auch diese Täuschungsmittel an sich durchschaut werden können. Zusammen mit den übrigen Täuschungshandlungen sei dies jedoch, je länger die Vertragsverhandlungen angedauert hätten, immer weniger zu erwarten gewesen, zumal der grossspurige Auftritt zum von den Beschuldigten aufgebauten Gesamtbild gepasst habe, das E.________ in sich als stimmig beurteilt und deshalb hierauf vertraut habe. 
 
2.3.2. Das Verhalten von E.________ vermöge das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht entfallen zu lassen. Zwar sei er geschäftlich nicht unerfahren gewesen. Die Beschuldigten seien ihm jedoch als weltgewandte und kapitalkräftige Unternehmer gegenübergetreten, wovon er sich ebenso habe beeindrucken lassen wie von der massiven Kapitalerhöhung der Käuferin im Vorfeld des geplanten Kaufs. Unter Verweis auf die Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_511/2022 (vgl. dort E. 3.5) erachtet es die Vorinstanz zwar als schwer verständlich, dass E.________ die letzte Vertragsversion unterzeichnet habe, ohne sie zu lesen. Allerdings sei nicht evident, ob eine Prüfung des Vertragstextes die mangelnde Leistungsfähigkeit der F.________ AG entlarvt hätte. Auch aus der Tatsache, dass sich E.________ von G.________ nicht habe beraten lassen, könne nichts abgeleitet werden, da dieser von den Beschuldigten instrumentalisiert worden sei.  
Obwohl E.________ seinen Pflichten als Verkäufer seines Lebenswerks nicht in einem erwartbaren Umfang nachgekommen sei und trotz seines erheblich naiven Verhaltens, liege ein Extremfall von Opfermitverantwortung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welcher das betrügerische Verhalten der Beschuldigten ausnahmsweise ganz in den Hintergrund treten liesse, nicht vor. Daher sei der Tatbestand des Betruges erfüllt. 
 
2.4. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Der Beschwerdeführer belässt es dabei, die Argumentation der Vorinstanz zusammenzufassen und seine bereits im bisherigen Verfahrensverlauf vorgebrachten Einwände zu wiederholen. Indem er lediglich zum Schluss gelangt, es liege - entgegen der Vorinstanz - ein Arglist ausschliessender Extremfall von Opfermitverantwortung vor, begründet er keine Verletzung von Bundesrecht. Der neuerliche Einwand, wonach E.________ mit dem Einholen eines Betreibungsregisterauszugs von ihm oder dem Mitbeschuldigten die Täuschung leicht hätte erkennen können, geht nach dem Gesagten an der Sache vorbei. Sodann schliesst weder der Umstand, dass E.________ die zu erwartende Due Dilligence nicht vorgenommen, d.h. keinen Einblick in die Geschäftsbücher genommen hat, noch die Tatsache, dass er die letzte Vertragsversion blindlings unterschrieben hat, das arglistige Verhalten der Beschuldigten aus. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, dass von einem Verhalten E.________s, das dasjenige der Beschuldigten ganz in den Hintergrund treten liesse, nicht gesprochen werden kann. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das von den Beschuldigten errichtete ganze Lügengebäude, die Instrumentalisierung von G.________ für ihre Zwecke, das aufgebaute Vertrauen und den geschaffenen Eindruck als weltgewandte und kapitalkräftige Unternehmer.  
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges ist rechtens. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 
 
3.  
Schliesslich macht der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Kostenfolgen einen Verstoss gegen Art. 81 und Art. 351 StPO geltend. Die Vorinstanz habe im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung nur über die grundsätzliche Kostentragung entschieden, die konkreten Kosten aber danach unter Wiedereröffnung des Beweisverfahrens festgesetzt und teilweise ergänzt. Dem Beschwerdeführer dürften nur die Kosten gemäss dem Dispositiv vom 23. Dezember 2021 auferlegt werden. Andernfalls sei die Parteiverhandlung zu wiederholen. 
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Behauptung, wonach die Vorinstanz die Höhe der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten resp. die Kosten der amtlichen Verteidigung im schriftlichen Urteil gegenüber der mündlichen Urteilseröffnung zu seinem Nachteil geändert habe, zu belegen. Auch eine konkrete Aktenstelle gibt er nicht an. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Aktenstellen zu suchen, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers untermauern. Dieser kommt insofern seiner Begründungspflicht nicht nach ("Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind [den Rechtsschriften] beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat"; Art. 42 Abs. 3 BGG). 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt