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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_581/2023  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 7. Juli 2023 (UV.2022.00127). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1974 geborene A.________ war seit Dezember 1996 bei der B.________ AG als Zeitungsverträgerin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Mit Schadenmeldung vom 8. Mai 2019 gab die Arbeitgeberin an, A.________ sei am 13. April 2019 mit dem Zustellfahrzeug (3-Rad) unterwegs gewesen, als sie von einem Bus überholt worden und dabei gestürzt sei. Sie zog sich Deckplattenimpressionsfrakturen am Brustwirbelkörper (BWK) 4 und BWK 5, eine Keilimpressionsfraktur BWK 6, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Kniekontusion links zu. In der Folge erbrachte die Suva Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld.  
 
Mit Schreiben vom 3. März 2021 teilte die Suva A.________ mit, dass sie die Heilkostenleistungen noch am selben Tag und die Taggeldleistungen auf den 31. März 2021 hin einstellen werde. Im Weiteren verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung (Verfügung vom 17. März 2021). Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Entscheid vom 8. Juni 2022 teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass sie A.________ eine Integritätsentschädigung von 20 % zusprach. 
 
B.  
A.________ gelangte dagegen an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. Juli 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils. Ihr seien die gesetzlichen Leistungen, insbesondere weiterhin Taggelder (inklusive Heilbehandlungen), eventuell eine Rente (inklusive Heilbehandlungen), zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.  
 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit der Bestätigung des Einspracheentscheids Bundesrecht verletzt hat. Streitig ist dabei insbesondere die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung auf den 3. März 2021 und Taggeld auf den 31. März 2021 hin).  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), insbesondere von versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2), richtig wiedergegeben. Zutreffend sind sodann die Darlegungen zum Fallabschluss mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1; 134 V 109 E. 4.1 und 4.3). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Die Vorinstanz hat die medizinische Aktenlage gewürdigt und auf die Einschätzungen der versicherungsinternen Ärzte med. pract. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 22. Februar 2021 und 29. März 2022, Dr. med. D.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 25. Februar 2021 und Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2021 abgestellt. Sie hat in Anlehnung an diese Berichte betreffend die Rückenbeschwerden einen Endzustand angenommen und in Bezug auf die Kopf- und Schwindelbeschwerden eine Unfallkausalität verneint. Zudem ist sie von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (körperlich leicht, wechselbelastend, keine Arbeiten verbunden mit Vibrationen oder Schlägen auf die Wirbelsäule, keine Zwangshaltungen oder häufige Drehbewegungen der Wirbelsäule) ausgegangen. Die Suva habe den Fall zu Recht unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) abgeschlossen, so das kantonale Gericht weiter. 
 
4.  
 
4.1.  
 
4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, med. pract. C.________ hätte für seine Einschätzung nicht den Bericht der Klinik F.________ betreffend die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 19. Oktober 2020 heranziehen dürfen, da diesem kein Beweiswert (vgl. E. 2.2 hiervor) zukomme. Dabei übersieht sie, dass dem EFL-Bericht der Beweiswert nicht bereits deshalb abzusprechen ist, weil er rund sechs Monate vor der Stellungnahme des med. pract. C.________ datiert. So macht sie denn auch nicht geltend, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Klinikaufenthalt verändert hätte. Weiter ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Widersprüchlichkeit im EFL-Bericht nicht erkennbar. Die Ärzte der Klinik F.________ stuften die angestammte Tätigkeit (Zeitungsverträgerin) als leicht bis mittelschwer ein und begründeten, weshalb die Beschwerdeführerin diese nicht mehr ausüben könne. So sei die Arbeit mit Heben und Tragen gebückt sowie mit häufigen Drehbewegungen der Wirbelsäule verbunden und deshalb nicht mehr machbar. Eine leichte und angepasste Arbeit bewerteten die Ärzte hingegen als vollumfänglich zumutbar. Soweit die Beschwerdeführerin diesen medizinischen Schlussfolgerungen ihre eigene Auffassung gegenüberstellt, wonach nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit für zumutbare Tätigkeiten ausgegangen werden könne, vermag sie damit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Von einer Aktenwidrigkeit im vorinstanzlichen Urteil kann entgegen der Beschwerdeführerin keine Rede sein, denn das kantonale Gericht hat die Erkenntnisse der Klinik F.________ betreffend die Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil korrekt übernommen.  
 
4.1.2. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, hat das kantonale Gericht den Schlussbericht "G.________" vom 24. Juni 2022 in die Beweiswürdigung miteinbezogen und nachvollziehbar begründet, weshalb dieser keine auch nur geringen Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen aufkommen lasse. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auch laut diesem Schlussbericht leichte Tätigkeiten noch zumutbar sind.  
 
4.1.3. Dr. med. E.________, der sowohl Facharzt für Neurologie wie auch für Psychiatrie und Psychotherapie ist, berichtete, nach neurologischer Einschätzung sei eine neuropsychologische Untersuchung zur Abklärung von allfälligen kognitiven Leistungsminderungen unfallbedingt nicht indiziert. Die Vorinstanz hat insbesondere vor dem Hintergrund dieser Beurteilung aber auch unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Akten sowie mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Urteile 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4; 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3 mit Hinweisen) dargelegt, dass hier eine solche nicht angezeigt sei. Mit dem Hervorheben ihrer Gesundheitseinschränkungen und der Rüge, Dr. med. E.________ sei kein ausgebildeter Neuropsychologe, vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht zu erschüttern.  
 
4.2. Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die Erkenntnis des kantonalen Gerichts, wonach die Leistungseinstellung der Suva nicht verfrüht erfolgt sei. Die Vorinstanz hat sich dabei insbesondere auf die Einschätzung des med. pract. C.________ gestützt, der, anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, begründete, weshalb er von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwarte. So konstatierte er, die Deckplattenimpressionsfraktur BWK 4 und 5 sowie der Keilwirbel BWK 6 seien stabil ausgeheilt. Es lägen keine Affektionen der Nervenwurzeln vor, respektive keine neurologischen peripheren Ausfälle, und in Bezug auf das leichte unfallkausale Schädelhirntrauma mit Stirnkontusion links hätten intrakraniell unfallkausale Verletzungen ausgeschlossen werden können. Die anhaltenden Beschwerden im Kopfbereich seien auf eine Migräne ohne Aura zurückzuführen. Die Folgen der linksseitigen Kniekontusion im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung seien ebenfalls überstanden und der Status quo diesbezüglich nach drei Monaten erreicht gewesen.  
 
Die Vorinstanz hat unter Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend den Fallabschluss (vgl. E. 2.2 hiervor; siehe auch Urteil 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen) aufgezeigt, dass von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei. Anders als die Beschwerdeführerin rügt, ist dies unter Beachtung der Berichte von Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, vom 12. Juli 2022 und Dr. med. I.________, Fachärztin für Radiologie, vom 7. und 8. Juli 2022 geschehen. Mit ihrem Vorbringen, ihr seien weiterhin Physiotherapie sowie Infiltrationen empfohlen worden, vermag die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Fallabschluss nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wie bereits das kantonale Gericht erwogen hat (vgl. auch Urteil 8C_496/2023 vom 22. Februar 2024 E. 5.2). 
 
4.3. Schliesslich erblickt die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zur Adäquanzprüfung Stellung zu nehmen. Im Einspracheentscheid der Suva fände sich nämlich entgegen der Vorinstanz keine solche Prüfung. Diese Rüge zielt ins Leere. Denn es entspricht mit dem kantonalen Gericht durchaus den Tatsachen, dass die Suva im Einspracheentscheid (Ziff. 3.3 S. 7 f.) eine solche Prüfung vorgenommen hat und der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Auseinandersetzung damit offen gestanden hätte.  
 
4.4. Zusammengefasst hat das kantonale Gericht gestützt auf die Einschätzungen der versicherungsinternen Ärzte davon ausgehen dürfen, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten gewesen ist und die Suva entsprechend die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) zu Recht eingestellt hat. Gleichermassen bundesrechtskonform ist der vorinstanzliche Verzicht auf weitergehende Abklärungen (antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen) erfolgt.  
 
5.  
Die Darlegungen des kantonalen Gerichts in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen (Invaliditätsgrad: 5 %) sowie betreffend die Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 % sind unbestritten geblieben, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Beschwerde ist unbegründet. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber