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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_760/2023  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Métral, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Helsana Unfall AG, 
Rcht & Compliance, Poistfach, 8081 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsschaden), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Juni 2023 (UV.2022.40). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1994 geborene A.________ war im Rahmen eines Projektes für stellenlose Schulabgänger des Vereins B.________ als Praktikant im Unternehmen C.________ tätig und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) unfallversichert. Am 12. Oktober 2010 erlitt er bei einem Motorradunfall ein Polytrauma (Mittelgesichtsfrakturen, Mittelhandfraktur links, Weichteilverletzung Knie rechts mit offener Bursa praepatellaris, hochfrontaler Kontusionsblutung und epiduraler Blutung frontal rechts und Kontusionsblutung frontal sowie eine kleine Lungenkontusion Oberlappen links; Bericht des Spitals D.________ vom 17. November 2010. Die Verletzungen wurden mehrfach operativ versorgt. In der Folge fanden am 11. Dezember 2012 und am 6. März 2013 weitere Operationen zur Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes (VKB) am linken Knie statt. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 stellte die Helsana gestützt auf die orthopädische und neurologische Begutachtung der Swiss medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB) vom 7. April 2014 die vorübergehenden Leistungen ein.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 meldete A.________ linksseitige Kniebeschwerden als Rückfall zum Unfall vom 12. Oktober 2010. Gestützt auf die Beurteilung der Versicherungsärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 2. November 2021 stellte die Helsana die Versicherungsleistungen wiederum infolge Erreichens des Endzustands ein (Schreiben vom 5. November 2021). Zu den von A.________ daraufhin eingereichten Berichten von Dr. med. F.________, Klinik G.________, vom 22. Dezember 2021 und 23. Februar 2022 nahm Dr. med. E.________ am 11. Januar und 8. März 2022 Stellung, worauf die Helsana die Leistungseinstellung bestätigte (Verfügung vom 11. März 2022). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 18. November 2022 fest.  
 
B.  
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 20. Juni 2023 ab. 
 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils vom 20. Juni 2023 seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, namentlich eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an die Helsana zurückzuweisen. Diese seien anzuweisen, "die weiteren nötigen Abklärungen vorzunehmen, insbesondere ein externes medizinisches Gutachten zur Klärung des Integritätsschadens in Auftrag zu geben sowie den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu zu berechnen, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Valideneinkommens als Koch bzw. einer Tätigkeit mit gleichwertiger Ausbildung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus der Eingliederungsmassnahme der IV-Stelle Basel-Stadt". Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die Helsana schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 reicht A.________ Akten im Zusammenhang mit einem durch die IV-Stelle Basel-Stadt veranlassten medizinischen Gutachten ein. Am 16. Februar 2024 äussert er sich zu den letztinstanzlich vorgebrachten Argumenten der Gegenpartei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Eingabe vom 7. Dezember 2023 ist daher, weil verspätet, ausser Acht zu lassen. Die Beilage datiert im Übrigen nach dem kantonalen Urteil vom 20. Juni 2023 und bleibt so oder anders als echtes Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen) unbeachtlich (vgl. Urteil 8C_413/2023 vom 10. August 2023 E. 2). Gleiches gilt für den letztinstanzlich neu eingereichten Bericht über die Ausbildung im teilgeschützten Rahmen (Lehrverbund) der Institution H.________ vom 22. August 2023. 
 
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf Integritätsentschädigung verneint hat.  
 
3.2. Am 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich hier, weshalb das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung zur Anwendung kommen.  
 
3.3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen über den Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie von Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte im Besonderen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 142 V 58 E. 5.1; 135 V 465 E. 4.4; je mit Hinweisen). Richtig wiedergegeben sind auch die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG; Art. 36 UVV; BGE 115 V 147 E. 1; von der Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala gemäss Anhang 3 zur UVV erarbeitete Feinraster in tabellarischer Form; BGE 124 V 29 E. 1c). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass dem Bundesgericht eine Angemessenheitskontrolle hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens durch die Vorinstanz verwehrt ist. Es hat nur bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung einzugreifen (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 95 lit. a BGG; Urteil 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.1).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, bezüglich der linksseitigen Kniebeschwerden sei der medizinische Endzustand zum Zeitpunkt des Schreibens der Versicherungsmedizinerin Dr. med. E.________ vom 2. November 2021 erreicht worden. Sie habe sich bei ihrer Einschätzung auf die Berichte der behandelnden Ärzte PD Dr. Dr. med. I.________, Orthopädische Klinik des Spitals D.________, vom 3. Mai 2021 und Dr. med. J.________, Oberärztin Orthopädische Klinik des Spitals K.________, vom 13. August 2021 gestützt. Dr. med. E.________ habe eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Koch oder Chauffeur bejaht wie auch die Zumutbarkeit jeder wechselbelastenden Tätigkeit.  
 
4.2. Bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 10 % sei auch der Abschluss von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht abzuwarten gewesen, so die Vorinstanz weiter, weil diese den Invaliditätsgrad nicht massgebend hätten beeinflussen können. Im Verfügungszeitpunkt sei der Beschwerdeführer stellenlos und davor als Chauffeur tätig gewesen sowie anderen Hilfstätigkeiten nachgegangen. Die Invalidenversicherung habe ihm als Eingliederungsmassnahme eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker Büro PrA bewilligt, die der Beschwerdeführer vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 absolviert (aber nicht abgeschlossen) habe.  
Mit Blick auf das hypothetische Einkommen als Gesunder (Valideneinkommen) sei gestützt auf die Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als Koch in Angriff genommen hätte. Die Vorinstanz ging daher vom Einkommen aus, das er vor seiner Stellenlosigkeit zuletzt mit den Hilfstätigkeiten verdient hatte, woraus sich keine unfallbedingte Invalidität ergab. 
 
4.3. Was den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung anbelangt, verneinte die Vorinstanz bei (höchstens) leichter Gelenksinstabilität einen leistungsbegründenden Integritätsschaden.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 16 ATSG, da hinsichtlich des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens nicht auf die Tätigkeit als Koch oder eine andere Tätigkeit mit vergleichbarer Ausbildung abgestellt worden sei.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, i st zur Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Insbesondere wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (SVR 2009 IV Nr. 58, S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; Urteil 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1 mit Hinweisen).  
 
5.2.2. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Unter Umständen können aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1).  
 
5.2.3. Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (Urteil 8C_784/2020 vom 18. Februar 2021 E. 4.1). Ein strikter Beweis für eine nach der gesundheitlichen Beeinträchtigung absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen bedarf es gewisser konkreter Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigung, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann. Eine vom Grundsatz abweichende Beurteilung, wonach konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung verlangt werden, ergibt sich daher für junge Versicherte nicht (Urteile 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2; 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1 mit Hinweisen).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls im Rahmen eines Projektes des Vereins B.________ für stellenlose Schulabgänger als Praktikant im Unternehmen C.________ tätig gewesen war. Die Teilnahme an diesem Angebot zur Arbeitsmarktintegration junger Schulabgänger ohne Lehrstelle bzw. ohne Anschlusslösung genügt nicht für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte nach Abschluss des Praktikums eine Lehre als Koch erfolgreich absolviert oder eine andere Lehrstelle angetreten. Die Vorinstanz wies überdies darauf hin, dass das bis 31. Juli 2011 befristet gewesene Praktikum beim Unternehmen C.________ nach der Genesung hätte wiederholt werden können (Schadeninspektoren-Bericht vom 25. Januar 2011 und Gesprächsnotiz der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2011 mit dem Arbeitgeber). Der Beschwerdeführer habe jedoch die Ansicht vertreten, diese Tätigkeit sei für ihn nicht mehr geeignet und sein Interesse daran sei verhalten gewesen. Der Beschwerdeführer wendet hierzu ein, die Tätigkeit als Koch sei ihm medizinisch nicht mehr zumutbar gewesen. Dass ihm aus ärztlicher Sicht von einer Wiederholung des Praktikums abgeraten worden wäre, macht er nicht geltend. Dr. med. E.________ erachtete ferner die Tätigkeit als Koch ausdrücklich als zumutbar. Dr. med. J.________ und Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, schlossen einzig rein stehende oder gehende Tätigkeiten und schweres Heben aus; (hauptsächlich) wechselbelastende Tätigkeiten bezeichneten sie als leidensadaptiert (Berichte vom 13. August und 22. Dezember 2021 sowie vom 22. Februar 2023).  
Es lässt sich zwar fragen, ob eine hauptsächlich wechselbelastende Tätigkeit mit dem Arbeitsprofil eines Kochs vereinbar wäre. Mit Blick auf die zu beurteilenden Frage des Valideneinkommens können jedoch Weiterungen hierzu unterbleiben. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung der Validenkarriere des Beschwerdeführers jedenfalls nicht vorzuwerfen. 
 
5.3.2. Unbehelflich ist weiter die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 28 Abs. 1 UVV. Als Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrads verlangt auch diese Vorschrift "eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung", die wegen einer unfallkausalen Invalidität nicht aufgenommen oder abgeschlossen werden konnte, um für die Bestimmung des Invaliditätsgrads dasjenige Erwerbseinkommen heranzuziehen, das der Versicherte ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte. Auch wenn der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt noch sehr jung war, bestehen zusammenfassend allein durch den Umstand, dass er im Rahmen eines Brückenangebots eine Praktikumstätigkeit beim Unternehmen C.________ ausübte, keine konkreten Anhaltspunkte für seine behauptete Validenkarriere.  
 
5.3.3.  
 
5.3.3.1. Nichts anderes ergibt sich aus dem Einwand des Beschwerdeführers, seine Invalidenkarriere zeige insofern seinen beruflichen Ehrgeiz, als er sich nicht mit Hilfsarbeiten zufrieden gebe. Deshalb sei überwiegend wahrscheinlich, dass er, wenn nicht die Lehre als Koch, so doch eine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hätte.  
 
 
5.3.3.2. Der Verlauf seiner Invalidenkarriere lässt einen solchen Schluss indessen nicht zu. Die begonnene Ausbildung zum Praktiker Büro PrA wurde abgebrochen. Der Beschwerdeführer nahm ausweislich der Akten keine weitere Ausbildung, die ihm seitens der Berufs- und Laufbahnberatung vorgeschlagen worden war, in Angriff (Kurzprotokoll Berufs- und Karriereberatung L.________ GmbH vom 5. Dezember 2012). Dass hierfür unfallbedingte gesundheitliche Einschränkungen ursächlich gewesen wären, ist nicht ersichtlich. Überdies wurden aufgrund der Testauswertungen keine Ausbildungen auf Niveau EFZ (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis), sondern auf der Stufe EBA (Eidgenössisches Berufsattest) als geeignet angesehen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Eingliederungsbericht H.________ vom 22. August 2023 stützt, hat dieser, wie bereits erwähnt (E. 1 vorne), als echtes Novum unberücksichtigt zu bleiben.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Es erscheint mit der Vorinstanz zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach Praktikumsende eine Lehre (als Koch) begonnen hätte. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die geltend gemachte berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall hat die Vorinstanz daher kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die vom Beschwerdeführer behauptete Validenkarriere als nicht hinreichend belegt erachtet hat.  
 
5.4.2. Kommt hinzu, dass selbst die Annahme, der Beschwerdeführer hätte als Gesunder erfolgreich eine Lehre als Koch abgeschlossen, zu keinem anderen Ergebnis führte. Das Valideneinkommen ist hier aufgrund statistischer Zahlen der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 des Bundesamts für Statistik zu bestimmen (anhand der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellsten Tabelle: BGE 150 V 67 E. 5.3; BGE 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.7). Gemäss Tabelle TA1, Zeilen 55-56 (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie), Männer, Kompetenz- niveau 2, bildet somit der Wert von Fr. 4'481.- die Berechnungsgrundlage. In Beachtung der zumutbaren leidensadaptierten Tätigkeiten ist für das Invalideneinkommen der LSE-Wert für Hilfsarbeiten, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, von Fr. 5'261.- beizuziehen. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, resultierte mit Blick auf diese den beiden Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) zugrunde zu legenden statistischen Werte auch unter Annahme eines Valideneinkommens als Koch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.  
 
6.  
 
6.1. Nichts zu seinen Gunsten ergibt sich aus dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, Vorinstanz und Beschwerdegegnerin hätten in bundesrechtsverletzender Weise das Eingliederungsergebnis der Invalidenversicherung nicht berücksichtigt.  
 
6.2. Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, die geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 165 E. 5.2.2, U 105/03; Urteile 8C_103/2019 vom 16. April 2019 E. 4.1; 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3), worauf die Vorinstanz bereits zutreffend verwiesen hat. Der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung auf den 31. Juli 2023 musste daher nicht abgewartet werden, da sie nicht geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad rentenrelevant zu beeinflussen, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. Eine Verletzung von Art. 16 ATSG oder der Beweiswürdigungsregeln kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden.  
 
7.  
 
7.1. Hinsichtlich des Integritätsschadens macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. med. F.________ habe in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 eine höhergradige Rotationsinstabilität des linken Knies festgestellt, die überwiegend wahrscheinlich ihre Ursache im zu steilen Verlauf des VKB-Transplantates habe, weshalb ein Integritätsschaden gegeben sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einer allenfalls leichten Instabilität ausgegangen sei. Dr. med. E.________ habe sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2022 ferner auf die Angaben von PD. Dr. med. I.________ vom 29. April 2021 und Dr. med. J.________ vom 13. August 2021 gestützt, deren Beurteilungen vor der Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Knies vom 19. November 2021 ergangen seien. Es bestünden zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung der Versicherungsmedizinerin, weshalb die Vorinstanz ein externes Gutachten hätte einholen müssen. Ihr Verzicht darauf verletze die Beweiswürdigungsregeln sowie den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 61 lit. c ATSG.  
 
 
7.2. Die Rekonstruktion des vorderen linken Kreuzbandes erfolgte am 4. Februar 2011. Im März 2013 wurde eine VKB-Re-Plastik (Allograft) vorgenommen, wie PD Dr. Dr. med. I.________ u.a. in seinem Bericht vom 30. November 2020 festhielt. In seinen Ausführungen zur linksseitigen Knieproblematik berücksichtigte er zudem eine MRT vom 27. November 2020. Danach liege keine relevante Chondropathie, keine Meniskusläsion medial oder lateral vor, die Seitenbänder seien erhalten, die VKB-Plastik sei intakt und es würden keine Anzeichen einer Arthrofibrose vorliegen. Die Bildgebung zeige kein direktes Korrelat zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen. Das Kniegelenk sei soweit ligamentär klinisch wie auch bildgebend stabil. Im Bericht vom 3. Mai 2021 ergänzte er, das Kniegelenk sei soweit gut und stabil rekonstruiert, die Restbeschwerden seien neurogener Natur, wobei er eine schmerztherapeutische Untersuchung empfahl. Dr. med. J.________ konstatierte in ihrem Bericht vom 13. August 2021, die zwischenzeitlich durchgeführte Kryoablation der Genikularnerven habe insgesamt nur kurzzeitige Beschwerdebesserung gebracht, es sei von einem bleibenden Schaden auszugehen.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Dass PD Dr. Dr. med. I.________ und Dr. med. J.________ bezüglich der VKB-Plastik durch die nachfolgende MRT-Untersuchung vom 19. November 2021 wesentliche Aspekte entgangen sein sollen, ist nicht ersichtlich, zumal PD Dr. Dr. med. I.________ eine stabile Rekonstruktion feststellte. Die Versicherungsmedizinerin Dr. med. E.________ hielt anlässlich ihrer Untersuchung vom 2. August 2021, im Einklang mit den erwähnten ärztlichen Beurteilungen (E. 7.2 vorne), eine gute Funktion des linken Knies fest. Die Stabilität, Kraft und Beweglichkeit seien gegeben. Für die diffusen Knieschmerzen beim Stehen und Gehen sei trotz ausführlicher Abklärung kein klinisches Korrelat gefunden worden. Die Dysästhesie beeinflusse die Funktion des Knies nicht (Bericht vom 2. November 2021). Zu den darauf folgenden Ausführungen des Dr. med. F.________ in seinem Bericht vom 22. Dezember 2021, wonach u.a. eine "höhergradige Rotationsinstabilität" bestehe, die überwiegend wahrscheinlich auf einen zu steilen Verlauf des VKB-Transplantates zurückzuführen sei, hielt Dr. med. E.________ fest, dass diese von den ausführlichen und aktuellen Berichten der (übrigen) behandelnden Ärzte nicht gestützt würden. Seine Aussagen erachtete Dr. med. E.________ als medizinisch nicht nachvollziehbar (Stellungnahme vom 11. Januar 2022). Zudem relativierte Dr. med. F.________ seine Einschätzung einer "höhergradigen Rotationsinstabilität" in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2023. Er gab nunmehr an, dass "sicher eine gewisse Instabilität des linken Kniegelenks" bestehe.  
 
7.3.2.  
 
7.3.2.1. In ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2022 zu den Vorbringen des Dr. med. F.________ wiederholte Dr. med. E.________ hinsichtlich der Beurteilung eines Integritätsschadens am linken Knie, dass das Kniegelenk gut beweglich sei. Die Irritation der Genikularnerven würde ebenfalls keinem Integritätsschaden entsprechen, eine posttraumatische Arthrose liege nicht vor. Übereinstimmend mit PD Dr. med. I.________ und Dr. med. J.________ nahm sie eine gute Stabilität des linken Knies an (MRT-Befund vom 27. November 2020, gehaltene Aufnahme vom 27. November 2020).  
 
7.3.2.2. Die Vorinstanz berücksichtigte die von Dr. med. F.________ hierzu divergierende Annahme einer gewissen Instabilität des Knies dennoch insoweit, als sie feststellte, dass gemäss Anhang 3 zur UVV sowie Suva-Tabelle 6 (Integritätsschaden bei Gelenksinstabilitäten) eine leichte Gelenksinstabilität keine Entschädigung rechtfertige. Für mittelschwere Gelenksinstabilitäten, verursacht durch ein Kreuzband oder beide Kreuzbänder, sei eine Integritätsentschädigung von 0-5 % vorgesehen. Da hier allenfalls eine leichte Instabilität vorliege, verneinte die Vorinstanz eine leistungsbegründende Erheblichkeit von mindestens 5 %. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.3. vorne).  
 
7.4. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie die medizinische Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 11. Januar 2022 als beweiskräftig ansah und auf deren Einschätzung des Integritätsschadens abstellte, nachdem selbst bei einer mittelschweren Gelenksinstabilität der Integritätsschaden auf 0-5 % geschätzt wird. Bei gegebener medizinischer Aktenlage durfte sie somit davon ausgehen, dass die Stellungnahmen des Dr. med. F.________ keine auch nur geringen Zweifel an der versicherungsmedizinischen Beurteilung des Integritätsschadens zu wecken vermögen. Weder nahm Dr. med. F.________ auf die massgebende Suva-Tabelle Bezug noch bezifferte er einen Integritätsschaden, indem er einen solchen ohne weitere Begründung bejahte. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte - seien dies Hausärzte oder Spezialärzte - im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 4.3).  
 
7.5. Da mithin verlässliche medizinische Unterlagen für die Bemessung der Integritätsentschädigung vorliegen, konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen in medizinischer Hinsicht verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit durch Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Damit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.  
 
8.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung kann ihm gewährt werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Melina Tzikas wird als unentgeltliche Anwältin bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juni 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla