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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_380/2024  
 
 
Urteil vom 22. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vollzug; Electronic Monitoring; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. Februar 2024 (SK 23 507). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 11. Mai 2023 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) den Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzug seiner Strafe in Form des Electronic Monitoring ab und boten ihn für den Vollzug diverser (Ersatz-) Freiheitsstrafen am 10. Juli 2023 im Regionalgefängnis Thun auf. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Oktober 2023 ab, soweit sie darauf eintrat. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerde gegen den Entscheid der SID mit Beschluss vom 22. Februar 2024 ab. Der Beschwerdeführer gelangt am 26. März 2024 mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, den Entscheid des Obergerichts "vollumfänglich abzulehnen". 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auseinander. Diese legt ausführlich dar, weshalb die gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring nicht erfüllt sind. Insbesondere bestehe beim Beschwerdeführer ein erkennbares Risiko für weitere einschlägige Straftaten und führten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen nicht zur Aufhebung der Hafterstehungsfähigkeit (angefochtener Beschluss E. 17.2, E. 18.2). Die Beschwerde beschränkt sich über weite Teile darauf, erneut dieselben Argumente vorzubringen wie im vorinstanzlichen Verfahren, die bereits im angefochtenen Beschluss Berücksichtigung gefunden haben. Sie geht ferner nicht über appellatorische Kritik hinaus. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Damit enthält sie offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément