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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_494/2024  
 
 
Urteil vom 17. Mai 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kölz, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Dietschweiler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Schilter, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung (falsche Anschuldigung); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 26. März 2024 (BS 2023 92). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 22. Februar 2022 erstattete B.________ beim Untersuchungsamt Uznach Strafanzeige gegen A.________ wegen Urkundenfälschung. Sie warf ihm im Wesentlichen vor, im Rahmen einer zivilrechtlichen gerichtlichen Auseinandersetzung einen gefälschten Darlehensvertrag vorgelegt zu haben. A.________ reagierte darauf mit einer Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung. Die entsprechende Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Verfügung vom 26. September 2023 ein. Das Obergericht des Kantons Zug wies eine gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde von A.________ am 26. März 2024 ab. 
 
2.  
Mit Beschwerde in Strafsachen verlangt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 26. März 2024 sowie die Verfügung vom 26. September 2023 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen B.________ wieder aufzunehmen. 
 
3.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Bei den Zivilansprüchen geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). 
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei genügt es nicht, wenn die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren (Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Zu seiner Legitimation führt der Beschwerdeführer aus, Schadenersatzansprüche gegenüber B.________ geltend zu machen. Diese würden sich auf Anwaltskosten sowie auf weitere Aufwände, die zur Abwehr der wider besseres Wissen erstatteten Strafanzeige angefallen seien (bzw. noch anfallen würden), beziehen. Ausserdem mache er aufgrund der falschen Anschuldigung Genugtuungsansprüche geltend. Darüber hinaus habe der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt eine direkte Auswirkung auf das laufende Zivilverfahren. 
 
5.  
Diesen Ausführungen fehlt es an der nötigen Kontur und Substanz, um den strengen Begründungsanforderungen hinsichtlich der Beschwerdelegitimation zu genügen. Der Beschwerdeführer erläutert weder die Anspruchsvoraussetzungen der behaupteten Schadenersatzforderung, noch sagt er etwas zu deren Bezifferung. Gleiches gilt für die Genugtuungsforderung, wobei er diesbezüglich auch näher aufzuzeigen hätte, inwiefern eine objektiv und subjektiv schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorliegt (Urteile 7B_914/2023 vom 6. März 2024 E. 1.1.3; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdelegitimation in der Sache ist damit nicht hinreichend dargetan. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die ihn ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst zur Beschwerde berechtigen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). 
 
7.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Mai 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Kölz 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger