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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_392/2024  
 
 
Urteil vom 16. Juli 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Departementssekretariat, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2024 (VB.2023.00229). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich, wie vorliegend, gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). 
 
2.  
Rechtsmittelfristen als gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innert diesen Fristen muss eine den oben aufgezeigten Begründungsanforderungen genügende Beschwerde eingereicht sein. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vermag daran nichts zu ändern (statt vieler: Urteil 8C_735/2023 vom 20. November 2023 E. 3 mit Hinweisen). 
 
3.  
Das kantonale Gericht bestätigte mit gemäss postamtlicher Bescheinigung am 31. Mai 2024 ausgehändigten Urteil vom 14. Mai 2024 den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2022, den anrechenbaren Mietzinsanteil für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 30. April 2022 bei Fr. 557.- bzw. Fr. 551.35 (ab September 2021) zu belassen. 
 
4.  
Was der Beschwerdeführer innerhalb der gemäss Art. 44-48 ATSG am 1. Juli 2024 abgelaufenen Rechtsmittelfrist dagegen vorträgt, vermag den eingangs aufgezeigten qualifizierten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Dass es einen bundesrechtlichen Anspruch auf Aufteilung des Mietzinses nach Massgabe der tatsächlichen räumlichen Verhältnisse - so wie dies vom Beschwerdeführer gefordert - gibt, macht er nämlich nicht geltend. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern aus dem kantonalen Recht ein Anspruch auf Aufteilung der Wohnkosten nach räumlicher Wohnungsnutzung, abzuleiten wäre. Das kantonale Gericht räumte der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Frage, nach welcher Methode sie den anrechenbaren Mietzinsanteil bei einem Mehrpersonenhaushalt bestimmen will, ein weites Ermessen ein und verzichtete hier darauf, in dieses einzugreifen. Inwieweit dieses Vorgehen willkürlich sein soll, wird nicht näher ausgeführt. Lediglich einzelne Elemente der vorinstanzlichen Begründung zu beanstanden, reicht nicht aus. Denn das Bundesgericht hebt einen Entscheid wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, geschweige denn einzelne Elemente davon, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Derartiges wird indessen nicht substanziiert vorgetragen. Die vom Beschwerdeführer in erster Linie beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen zu seiner Vorgehensweise (vertragliche Neuregelung der Mietbeiträge unter den Wohnungsnutzern ohne vorgängige Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin) sind in diesem Zusammenhang nicht zielführend. 
 
5.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
Damit wird das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Juli 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel