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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_19/2024  
 
 
Urteil vom 16. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stampfli, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, 
Badenerstrasse 90, 8004 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. Februar 2021 reichte der Gesuchsteller gegen seine Schwester eine Klage auf Teilung des väterlichen Nachlasses ein. Am 11. Februar 2021 verlangte das Bezirksgericht Zürich einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 20'000.--, worauf er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Mit Beschluss vom 11. März 2021 wies das Bezirksgericht dieses Gesuch ab und mit Verfügung vom 30. März 2021 setzte es eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Am 12. April 2021 bat der Gesuchsteller darum, den Vorschuss in zehn monatlichen Raten zu je Fr. 2'000.-- bezahlen zu können. Mit Beschluss vom 22. April 2021 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein. 
 
B.  
Die gegen diesen Beschluss erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Juni 2021 ab. Die hiergegen eingereichte Beschwerde, mit welcher der Gesuchsteller an seinem Antrag auf Ratenzahlung festhielt, wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_603/2021 vom 24. Februar 2022 ab. 
Am 11. April 2022 verlangte der Gesuchsteller die Revision dahingehend, dass das Urteil 5A_603/2021 aufzuheben und das Bezirksgericht anzuweisen sei, seinen Beschluss in Wiedererwägung zu ziehen, und ihm die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses in zehn Raten zu je Fr. 2'000.-- zu erlauben sei. Mit Urteil 5F_9/2022 vom 20. Mai 2022 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab. 
 
C.  
Am 2. Juli 2024 reichte der Gesuchsteller ein zweites Revisionsgesuch ein. Am 5. Juli 2024 reichte er eine Ergänzung nach. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch hat ein Begehren in der Sache (Art. 42 Abs. 1 BGG) sowie eine Gesuchsbegründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, aus welchem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe ein bundesgerichtliches Urteil in Revision gezogen werden und inwiefern der betreffende Revisionsgrund verwirklicht sein soll. Die Revision dient jedoch nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 
 
2.  
Das Revisionsgesuch vom 2. Juli 2024 scheitert bereits an den fehlenden Rechtsbegehren. Sodann wird weder explizit noch der Sache nach ein bestimmter Revisionsgrund angerufen. Vielmehr kritisiert der Gesuchsteller in allgemeiner Weise das Revisionsurteil 5F_9/2022, obwohl gemäss der Überschrift des Revisionsgesuches und dem einleitenden Text explizit die Revision des Urteils 5A_603/2021 verlangt wird. Ferner macht der Gesuchsteller abstrakt geltend, das zu revidierende Urteil sei eine juristische Katastrophe und die Folgen für ihn als Miterben seien nicht bedacht worden; seine Erbteilungsklage sei absolut in Ordnung gewesen, was auch sein Anwalt festhalte. Es folgen Ausführungen zur Auseinandersetzung mit der Schwester und der unverteilten Erbschaft. All dies ist nicht geeignet, einen Revisionsgrund darzutun. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, weil kein Revisionsgrund genannt und noch weniger ausgeführt wird, inwiefern ein solcher verwirklicht sein sollte. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli