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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_94/2024  
 
 
Urteil vom 16. Juli 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Mai 2024 (RT240030-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 13. Februar 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ gegen die Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 2'766.40 nebst 4% Zins seit 18. Oktober 2023 sowie für Fr. 184.40. 
 
B.  
Mit Urteil vom 3. Mai 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2024 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich direkt gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 13. Februar 2024 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.  
 
1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 2'766.40.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.  
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit den insgesamt elf vorinstanzlich vorgetragenen Rügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Soweit die Begründung der vorinstanzlichen Beschwerde überhaupt hinreichend war, hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der eingereichte Rechtsöffnungstitel sei vollstreckbar, der Zahlungsbefehl erfülle die Anforderungen gemäss Art. 67 Abs. 4 SchKG, die drei Identitäten des Rechtsöffnungstitels seien hinsichtlich der streitgegenständlichen Teilforderung erfüllt, es liege keine Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels oder des Zahlungsbefehls vor, die Beschwerdeführerin habe die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens als unterliegende Partei zu tragen, das Rechtsöffnungsgesuch sei von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnet worden, das Urteil vom 2. November 2021 hinsichtlich einer Klage gemäss Art. 85a SchKG stehe dem Erteilen der Rechtsöffnung nicht entgegen, die Fälschung sämtlicher in Kopie eingereichter Urkunden sei nicht glaubhaft behauptet worden und die Verjährung der Forderung sei nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin begründe auch nicht hinreichend, inwiefern die erstinstanzliche Richterin unfähig, voreingenommen oder parteiisch geurteilt haben soll.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung einfachen Bundesrechts, insbesondere von Art. 238 lit. g ZPO, Art. 67 Abs. 4 und 80 SchKG sowie die Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht. Darauf kann nicht eingetreten werden, da es sich nicht um die Verletzung verfassungsmässiger Rechte handelt (oben E. 2.1).  
 
3.3. Darüber hinaus erfüllt die Beschwerde die oben genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Verletzung von Art. 5, Art. 9, Art. 29, Art. 29a und Art. 30 BV sowie auf eine Verletzung von Art. 6, Art. 8 und Art. 14 EMRK. Sie bringt dabei inhaltlich die selben Rügen - teilweise wortwörtlich kopiert - vor, die sie bereits vor der Vorinstanz vorgetragen hatte und macht lange Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen. Sie schildert dabei ausschliesslich ihre eigene Sicht der Dinge, ohne indessen auf die ausführliche Begründung der Vorinstanz konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.  
 
3.4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).  
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst